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| Was ändert sich 2012? |
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(WKr) Kinder: Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ist die Prüfung der Einkunftsgrenze für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr nicht mehr notwendig. Bei Kindern, die eine Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben ist folgendes zu beachten: Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben diese Kinder nur, wenn diese nicht erwerbstätig sind, d.h. wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden, eine geringfügige Beschäftigung und ein Ausbildungsdienstverhältnis.
Bezieht
dieses Kind (ohne Erwerbstätigkeit) zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung und liegen diese über dem Jahresgrenzbetrag (8.004 EUR), so ist
dies unschädlich und der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht
weiterhin. Kinderbetreuungskosten: Die Kosten für die Kinderbetreuung können als Sonderausgaben zu 2/3, aber höchstens 4.000 Euro pro Kind steuerlich berücksichtigt werden (Voraussetzung: das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder eine körperlich, geistige oder seelische Behinderung).
Eine
Erwerbstätigkeit, Behinderung oder Krankheit ist bei den Eltern nicht mehr
erforderlich.
Überlassen
Sie Ihre Wohnung einem Angehörigen verbilligt, müssen Sie ab dem 01. Januar
2012 bei allen neuen und alten Mietverträgen die ortsübliche Miete von mind.
66% berücksichtigen, nur dann haben Sie den vollen Werbungskostenabzug. Eine
Überschussprognose wie in den Jahren zuvor ist nicht mehr zu erstellen.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag: |
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